Standesamt

Direkt hinter dem Bürgerbüro liegt das Standesamt Meiningen. Hier können Sie alle amtlichen Wege rund um Geburt, Hochzeit und Sterbefälle erledigen.

Stadt Meiningen
Standesamt

Schlossplatz 1
98617 Meiningen

03693 454541
03693 454542
03693 454543
03693 454544
03693 454596

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Worum geht es?

Eheschließung

Sie wollen heiraten? Herzlichen Glückwunsch zu dieser Entscheidung!
Sie sollten sich möglichst frühzeitig mit dem Standesamt in Verbindung setzen. Die schriftliche Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen.

Für die Anmeldung sollten beide Partner persönlich erscheinen, ansonsten benötigen Sie eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Partners. Kann aus wichtigem Grund keiner der beiden Heiratswilligen die Anmeldung vornehmen, kann die Eheschließung auch durch eine/n Vertreter/in angemeldet werden. Dann ist von beiden Verlobten je eine separate Einverständniserklärung erforderlich.

Sie können die Ehe auch vor einem Standesbeamten an einem anderen Ort schließen. Die Anmeldung muss aber trotzdem beim Standesamt Ihres Wohnsitzes erfolgen.

Es fallen je nach Fall unterschiedlich hohe Gebühren an:
Die Eheschließung im Trauzimmer im Schloss Elisabethenburg kostet 20 € während und 70 € außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit des Standesamts. Wenn die Eheschließung bei einem anderen Standesamt erfolgen soll, kostet diese Anmeldung ebenfalls 50 €.

Das Standesamt stellt Ihnen auf Verlangen eine Eheurkunde aus (Gebühr: 10 €).

Was benötige ich?

Personalausweis oder Reisepass
Welche Unterlagen Sie sonst noch benötigen, erfahren Sie im persönlichen Gespräch auf dem Standesamt.

Worum geht es?

Familienbuch

Das Familienbuch war bis 2008 ein Personenstandsbuch, das beim zuständigen Standesamt nach jeder Eheschließung im Inland angelegt und geführt wurde. Es enthielt Angaben über die Ehegatten, die Eheschließungsdaten, die Namensführung der Ehegatten, Eltern und Kinder der Ehegatten und über die Beendigung der Ehe.

Das Familienbuch ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch, das in Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält.

Worum geht es?

Geburt, Geburtsurkunde, Geburtenregister

Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde. Ist Ihr Kind in einer Klinik oder einem Geburtshaus zur Welt gekommen, übernimmt diese Einrichtung die Anzeige beim Standesamt für Sie. Ansonsten sind Sie als sorgeberechtigter Elternteil dazu verpflichtet. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Im Geburtenregister werden folgende Daten beurkundet:
  • die Vor- und Familiennamen der Eltern, sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
  • Ort, Tag und Uhrzeit der Geburt, das Geschlecht, die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann der Standesbeamte auf Antrag eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister ausstellen.

Was benötige ich?

  • bei miteinander verheirateten Eltern: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärungen
  • ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern,
  • bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt,
  • Ist die Ehe der Eltern durch Tod des Ehemannes aufgelöst, so ist dies urkundlich nachzuweisen,
  • Ist die Mutter geschieden, ein rechtskräftiges Scheidungsurteil.

Worum geht es?

Kirchensteuer

Als Mitglied einer der großen Konfessionen der christlichen Kirchen sind Sie in Deutschland kirchensteuerpflichtig. In Thüringen sind alle Mitglieder einer evangelischen Landeskirche und der römisch-katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz in Thüringen haben kirchensteuerpflichtig.

Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder zur römisch-katholischen Kirche wird durch den Akt der Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes in Thüringen folgt.

Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt Ihres Wohnsitzes erklären.

Der Kirchenaustritt kann persönlich oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann das Standesamt oder der Notar vornehmen. Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt automatisch, nachdem das Standesamt die zuständige Meldebehörde über die Austrittserklärung benachrichtigt hat.

Für die Austrittserklärung fallen Gebühren in Höhe von 30 € an.

Was benötige ich?

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde

Worum geht es?

Namensänderung

Wenn Sie Ihren Nach- und/oder Vornamen ändern oder feststellen lassen wollen, müssen Sie dies beantragen.

Dabei müssen Sie Folgendes beachten:
  • Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
  • Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
  • Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
  • Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.

Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen. Die erforderlichen Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.

Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.

Was benötige ich?

  • Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist (z. B. Auszug aus dem Familienregister, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis).
  • Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG bzw. Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen).
  • Eine beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
  • Falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.
  • Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der Antragsteller anzunehmen wünscht.
  • Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen; das Führungszeugnis wird von der ausstellenden Behörde direkt der Namensänderungsbehörde übersandt).

Worum geht es?

Sterbefall

Der Tod eines Menschen muss spätestens nach 3 Tagen dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist.

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen übernimmt der Träger der Einrichtung die Anzeige beim Standesamt.

Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Sie können auch ein Bestattungsunternehmen damit beauftragen, den Sterbefall anzuzeigen.

Worum geht es?

Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt
  • mit dessen Mutter verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Die Vaterschaftsanerkennung geschieht durch den Vater in öffentlich beurkundeter Form. Die Vaterschaft zu einem Kind nicht verheirateter Eltern kann schon vor der Geburt beim Jugendamt anerkannt werden. Dazu ist eine förmliche Erklärung erforderlich.
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen; nur dann wird diese wirksam.

Beide können zusammen oder getrennt beim Jugendamt vorsprechen. Bei der Anerkennung vor der Geburt oder bei der Geburtsbeurkundung steht der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch.
Sie können sich als Vater anerkennen lassen, wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist oder wenn die Mutter zwar (noch) verheiratet ist, das Kind aber nach dem Beginn des Scheidungsverfahrens geboren ist.

Was benötige ich?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsnachweis des Vaters (z. B. Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch)
  • Familienstandsnachweis der Mutter, wenn diese verheiratet oder geschieden ist
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass jedes anwesenden Elternteils
  • bei vorgeburtlicher Anerkennung: Mutterpass

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