Foto: kramer96 (CC BY-SA 3.0)

Bekanntmachung der Stadt Meiningen
Vorbereitung der Wahl der Schöffen im Jahr 2023 – Wahlperiode 2024-2028

Die Amtszeit der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen läuft zum Ende des Jahres 2023 ab. Im Jahr 2023 ist daher die Schöffenwahl durchzuführen. Die Städte und Gemeinden haben bis zum 15.06.2023 Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen zu erstellen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen mit wenigen Ausnahmen im Alter von 25 bis 70 Jahren versehen werden. Jedermann und Vereinigungen jeder Art können jeden, der diese Voraussetzung erfüllt, zur Aufnahme in die Vorschlagsliste seiner Heimatgemeinde benennen. Interessenten können sich auch selbst benennen. Hierbei sollten Geburtsname, Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen angegeben werden. Zur Erleichterung der Interessenbekundung von Bürgern der Stadt Meiningen, die das Schöffenamt ausüben möchten, steht ein über das Büro des Bürgermeisters der Stadtverwaltung Meiningen erhältlicher Vordruck zur Verfügung. Erklärungen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl als

Schöffin/Schöffe können auch auf der Homepage der Stadt Meiningen eingesehen und heruntergeladen werden.

Nähere Informationen können Sie bei den Gerichten und Ihrer Stadtverwaltung Meiningen erhalten.

Vorschläge oder Bewerbungen von Personen mit Wohnsitz in Meiningen für die Ausnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen der Stadt Meiningen sollten möglichst bis zum 15.04.2023 bei der Stadtverwaltung Meiningen, Schlossplatz 1, 98617 Meiningen eingereicht werden.

 

Hinweis: Die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen obliegt den Jugendhilfeausschüssen der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte. Bewerbungen für das Jugendschöffenamt sind deshalb an das jeweilige Jugendamt zu richten.



Giesder

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