Rathaus - Meiningen - Aktuell

3G Infektionsschutzregeln bei öffentlichen Sitzungen und Beratungen der Stadt Meiningen

Die aktuelle Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) vom 24. November 2021 regelt 3-G-Zugangsbeschränkung für die Sitzungen und Beratungen der Stadt.

Bürgerinnen, Bürger und andere Personen, die an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortsteilräte teilnehmen wollen, müssen die neuen 3G-Zugangsbeschränkungen beachten.

Zugang zu den Sitzungen darf nur denjenigen Personen gewährt werden:

  • die geimpft, genesen und asymptomatisch sind oder
  • die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer rechtlich zulässigen Testung (auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) vorlegen und asymptomatisch sind oder
  • asymptomatischen Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und asymptomatischen Schülern, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen.

Personen (ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr) darf Zugang zudem nur dann gewährt werden, wenn sie eine qualifizierte Gesichtsmaske verwenden.

Der Nachweis eines negativen Ergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 darf:

  • bei einem Antigenschnelltest und bei einem Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden und
  • bei einem PCR-Test nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.

Soll der Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen Selbsttest erbracht werden, muss dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort, mittels eines in Deutschland zertifizierten eigenen Antigenschnelltests und unter Beobachtung einer dazu beauftragten Person durchgeführt werden.

Die Kontrolle der Zugangsvoraussetzungen und insbesondere:

  • des Impfnachweises,
  • der ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung für Genesene sowie
  • des Ergebnisses eines Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
  • erfolgt durch eine dazu beauftragte Person vor dem Betreten der Sitzungsräume.

Die allgemeinen Infektionsschutzregeln, sind von allen Personen zu beachten. Dazu gehören:

  • die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen,
  • -die Meidung von Gruppenbildungen und Menschenansammlungen,
  • -die Beteiligung am Verfahren zur Kontaktnachverfolgung,
  • -die Händehygiene sowie Hust- und Niesetikette und
  • -die besondere Rücksichtnahme auf Personen aus Risikogruppen.

 

 

 

 


 

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